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Seite 1 von 8 Verjährung
Der Begriff der Verjährung ist in §194 I BGB für alle Rechtsgebiete definiert: "Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung."
Im Strafrecht bedeutet Verjährung, daß der Staat sein Strafverlangen nicht mehr durchsetzen kann. Probleme bereitet es allerdings, die Verjährungsdauer korrekt zu berechnen, wenn man wissen will, ob eine Anzeige juristisch noch Sinn macht. Der Grund dafür ist, daß Delikte unterschiedlich schnell verjähren, je nachdem, wie schwer sie mit Strafe bedroht sind. Hinzu kommt noch, daß für einen Teil der Sexualdelikte die Verjährung bei Straftaten gegen Minderjährige bis zum achtzehnten Geburtstag ruht, also erst am achtzehnten Geburtstag überhaupt erst die Verjährungsfrist beginnt. Bestimmte Handlungen der Strafverfolgungsorgane unterbrechen die Verjährung, allerdings setzt das voraus, daß bereits ein Verfahren eingeleitet ist. Unterbrechung bedeutet, daß die Verjährungsfrist nach der unterbrechenden Handlung wieder neu beginnt (Wenn Verjährung droht, sollte die Staatsanwaltschaft mit solchen Handlungen schnell sein.)
Ich werde im folgenden eine Anleitung geben, wie man Verjährung prüfen kann und dabei häufige Fehler aufzeigen:
Um eine Verjährungsfrist korrekt zu bestimmen, muß man zunächst die Tat unter eine Norm des Strafgesetzbuches einordnen.
Bilden wir ein Beispiel: Ein Kind wird an seinem dreizehnten Geburtstag von einem Elternteil zuerst mit einem Gürtel verprügelt, dann einige Stunden in den Keller gesperrt und anschließend vergewaltigt. Erfüllt sind §223, 224, 225 StGB durch die Prügel mit dem Gürtel, §239 StGB durch das Einsperren und §176 und 177 StGB durch die Vergewaltigung. Die Dauer der Verjährung richtet sich nach §78 III StGB nach dem Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe. Beachten muß man dabei §78 IV StGB: Verschärfungen durch besonders schwere Fälle (etwa §176a Abs.1 Nr.1 StGB) bleiben außer Betracht, die Verjährung richtet sich immer nach dem Grundtatbestand.
Schauen wir in die einzelnen Vorschriften: §223 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 5 Jahren", nach §78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung 5 Jahre. §224 StGB hat als Höchstmaß "bis zu 10 Jahren", nach §78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre. §225 StGB hat als Höchstmaß ebenfalls bis zu 10 Jahren, nach §78 III Nr.3 StGB beträgt die Verjährung auch nur 10 Jahre. §239 StGB hat als Höchstmaß bis zu fünf Jahre, nach §78 III Nr.4 StGB beträgt die Verjährung dafür 5 Jahre. §176 StGB hat als Höchstmaß bis zu zehn Jahre, nach §78 III Nr. StGB beträgt die Verjährung 10 Jahre. §177 StGB hat kein Höchstmaß, da steht nur "nicht unter einem Jahr" Das Höchstmaß findet sich daher in §38 I, II StGB, nämlich fünfzehn Jahre, nach §78 III Nr.2 StGB beträgt die Verjährungsfrist damit zwanzig Jahre.
Damit ergeben sich für die Verjährung: Die Körperverletzung nach §223 StGB verjährt am achtzehnten Geburtstag. Für die gefährliche Körperverletzung ist der Verjährungseintritt am dreiundzwanzigsten Geburtstag, auch wenn es sich um Kindesmißhandlung nach §225 StGB handelt. Die Freiheitsberaubung verjährt 5 Jahre nach der Tat, also am achtzehnten Geburtstag unseres Beispielsopfers.
Und nun berechnen wir die Verjährung für die Sexualstraftaten. Hier ist zu beachten, daß der Gesetzgeber den Umstand berücksichtigt hat, daß viele Taten in der Familie geschehen und von anderen Vewandten aus falscher familiärer Rücksichtnahme nicht angezeigt werden. Bei zehn oder gar nur fünfjährigen Verjährungsfristen führte dieses mitunter dazu, daß Taten verjährten, bevor das Opfer Anzeige erstatten konnte. Durch §78b StGB wurde daher gesetzlich festgelegt, daß die Verjährung bei Taten nach §176-179 ruht, bis das Opfer achtzehn geworden ist.
Ruhen heißt, die Frist läuft nicht. Die Regelung ist übrigens verfassungsgemäß - die Entscheidung dazu findet sich im Urteilsteil. Für unser Beispiel heißt das, daß die Frist aus §78 III StGB nicht ab dem Tattag, sondern ab dem achtzehnten Geburtstag gerechnet werden muß. Die Straftat nach §176 verjährt daher am achtundzwanzigsten Geburtstag, die Vergewaltigung sogar erst am Achtunddreißigsten.
Was passiert nun, wenn unser Beispielsopfer erst am dreißigsten Geburtstag den Vorgang zur Anzeige bringt? Die Staatsanwaltschaft wird ermitteln, kommt sie zum Schluß, daß ein hinreichender Tatverdacht wegen Vergewaltigung besteht, wird sie anklagen. Angenommen, es kommt zum Prozeß, und das Gericht kommt es zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung. Was ist mit den verjährten Taten? Nun, die sind nicht vergessen. Das Gericht darf das Unrecht der verjährten Taten bei der Strafzumessung für die Vergewaltigung berücksichtigen, indem es z.B. strafschärfend das jugendliche Alter des Opfers, die verwandschaftliche Beziehung und die vorangegangene Mißhandlung berücksichtigt.
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